Satzung

 

Förderverein des Kindergarten Sonnenschein Stammheim e.V.

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

Punkt 1:

Der Verein führt den Namen „ Förderverein der Kita Sonnenschein e.V.“

Punkt 2:

Der Sitz des Vereins ist Florstadt-Stammheim

Punkt 3:

Das Geschäftsjahr ist in der Zeit vom 01.07. bis 30.06. eines Jahres (analog eines Schuljahres)

 

§ 2    Zweck des Vereins

Punkt 1:

Der Förderverein dient der Förderung, der Erziehung und Bildung der Kinder der Kindertagesstätte Sonnenschein.

Er setzt sich weiterhin für den dauerhaften Erhalt der Kindertagesstätte ein.

Die dem Verein zu diesem Zweck zufließenden Spenden und Beiträge sind kein Ersatz für die durch den Haushaltsetat der Stadt aufzubringenden gesetzlichen Mitteln. Es wird vielmehr der darüber hinausgehende Bedarf für die Zweckerreichung des Fördervereins gedeckt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)     Anschaffung von Spielen, das Eigentum des Vereins bleibt.

b)     Gewährung von Beihilfen zu gemeinschaftlichen Unternehmen, wie Ausflüge und Besuch von kulturellen Einrichtungen.

c)     Beschaffung von Bastelmaterial

d)     Förderung von Projekten in der Elementarerziehung

Punkt 2:

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Vereinsmittel dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Punkt 1:

Mitglieder des Vereins können werden:

a)      Eltern der Kinder der Kindertagesstätte

b)      Erzieher der Kindertagesstätte

c)      Gewerbetreibende und Freiberufler

d)      Eltern ehemaliger Kinder, sowie Freunde und Förderer der Kindertagesstätte.

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

Punkt 2:

Die Aufnahme als Mitglied des Vereins wird mit formloser Erklärung beantragt und vom Vorstand entschieden. Bei einer Ablehnung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs des ersten Mitgliedbeitrages.

Punkt 3:

Jedes Vorstandsmitglied hat das Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich um die Förderung der Kindertagesstätte verdient gemacht haben. Eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes reicht zur Ernennung aus.

Punkt 4:

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     durch Austritt. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

b)     durch Tod von natürlichen Personen und die Auflösung von juristischer Personen.

c)      durch Ausschluss. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge) kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Es kann Einspruch gegen den Beschluss bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 4 Finanzierung

Der Verein kann zur Realisierung der Satzungszwecke und zur Deckung der anfallenden. Kosten. Beiträge, Umlagen oder Kursgebühren erheben sowie Spenden entgegennehmen.

 

Der jährliche Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit der Versammlungsteilnehmer festgelegt.

 

§ 5 Haushaltsbericht

Der Haushaltsbericht wird den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung  zur Einsicht

in der Kindertagesstätte ausgelegt.

Er muss mit dem Prüfvermerk der Kassenprüfer/innen versehen sein.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Punkt 1:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr am Ende des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin, die Tagesordnung ist beizufügen.

Punkt 2:

Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:

a)      Wahl des Vorstandes

b)      Genehmigung des Haushaltsberichtes

c)      Satzungsänderungen

d)      Entlastung des Vorstandes

e)      Auflösung des Vereins

f)       Höhe der Mitgliedsbeiträge

Punkt 3:

Bei dringenden Anlässen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Das gleiche gilt, wenn 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragen,  oder wenn es das Interesse des Vereins fordert.

Punkt 4:

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen und für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, die Anzahl der anwesenden Stimmen ist dann unwesentlich.

Punkt 5:

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet werden.

 

§ 8 Vorstand

Punkt 1:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen. Er soll hierzu die Vorschläge der Erzieher und der Elternvertreter einholen.

Punkt 2:

Der Vorstand besteht aus:

a)      dem/der Vorsitzenden

b)      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem/der Schriftführer/in

d)      dem/der Kassier/in

e)      zwei Beisitzer (Erziehers)

Der/die Vorsitzende und sein/e ihr/e Stellvertreter/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Punkt 3:

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand können nur Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder angehören.

Für ein während der Amtszeit ausgeschiedene Vorstandsmitglieder  kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Nachfolger/in benennen.

Punkt 4:

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung einzuberufen.

Punkt 5:

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Punkt 6:

Die Entlastung des Vorstandes ist durch zwei von der Versammlung gewählte Kassen- und Ressortprüfer/innen anlässlich der Jahreshauptversammlung zu beantragen.

Punkt 7:

Beschlussfassungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 9 Datenschutzklausel

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 7 Punkt 3 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, daß die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,

fällt das etwa vorhandene Vermögen an den Förderverein der

Grundschule Stammheim e V. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Diese Satzungsänderung ist am 08.07.2014 im Rahmen der Jahreshauptversammlung  einstimmig beschlossen worden. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Florstadt/Stammheim den, 08.07.2014